Vereinssatzung
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein trägt den Namen Freiwillige Feuerwehr 1896 Hirschhorn/Neckar e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Hirschhorn/Neckar
3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Fürth/Odenwald eingetragen
§ 2 Zweck
Der Verein FFW Hirschhorn / Neckar e.V. verfolgt ausschließliche und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung mit dem Ziel den Brandschutz der Stadt Hirschhorn zu fördern.
Im Besonderen hat der Verein die Aufgaben
a) das Feuerschutzwesen zu stärken.
b) die Einsatzfähigkeit der Einsatzabteilung zu unterstützen.
c) die Jugendfeuerwehr zu fördern.
d) die Alters- und Ehrenabteilung zu unterstützen.
e) die sozialen Belange der Mitglieder wahrzunehmen.
f) die Brandschutzerziehung zu fördern.
g) die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
h) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft
i) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitglieder des Vereins
Der Verein besteht aus
a) den Mitgliedern der Einsatzabteilung.
b) den Mitgliedern der Alters- und Ehrenabteilung.
c) den Ehrenmitgliedern.
d) den Mitgliedern der Jugendfeuerwehr.
e) den Mitgliedern der Bambinigruppe (Kinderfeuerwehr)
f) den fördernden Mitgliedern (ohne Stimmrecht).
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft ist beim Vorstand schriftlich zu beantragen. Die Mitgliedschaft gilt ab dem Zeitpunkt der Aufnahme, bei fördernden Mitgliedern mit Zahlung des Mitgliedsbeitrags. Die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung, der Jugendfeuerwehr und die Ehrenmitglieder sind automatisch Vereinsmitglieder.
Der Vorstand kann die Mitgliedschaft ablehnen.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
2. Der Austritt ist zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen möglich. Der Austritt ist schriftlich zu bekunden.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus wichtigem Grund aus dem Verein ausschließen.
Ein Ausschlussgrund liegt insbesondere vor:
a) Bei vereinsschädigendem Verhalten.
b) Beim Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
4. Das Mitglied ist vor dem Ausschluss zu hören. Der Ausschluss ist schriftlich zu begründen.
Es kann gegen den Ausschluss, mit einer Frist von 2 Wochen nach Zugang, Einspruch eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 6 Beiträge
Der Verein erhebt von seinen Mitgliedern Beiträge. Der zu leistende jährliche Mindestmitglieds-beitrag wird in seiner Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder der Einsatzabteilung, der Alters- und Ehrenabteilung, der Jugendfeuerwehr und die Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 7 Organe des Vereins
1. Der Vorstand gem. § 8 der Satzung.
2. Die Mitgliederversammlung gem. § 9 der Satzung.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
1. Dem ersten Vorsitzenden
2. Dem zweiten Vorsitzenden
3. Dem Kassier
4. Dem Schriftführer
5. Dem Jugendwart
6. Dem Vertreter der Alters- und Ehrenabteilung
7. 3 Beisitzern
Der erste und der zweite Vorsitzende vertreten den Verein nach innen und außen gleichberechtigt.
Der Vorstand wird für einen Zeitraum von 5 Jahren gewählt. Der Vorstand erlässt eine Geschäftsordnung.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Sie tagt mindestens einmal jährlich.
Sie ist außerdem einzuberufen, wenn 20 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Des Weiteren ist sie durch den Vorstand einzuberufen, wenn es die Interessen des Vereins erfordern.
Die Einladung erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Hirschhorn, dem Hirschhorner Stadtanzeiger, mit einer Frist von 14 Tagen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 20 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind fünf Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen. Behandelt werden nur Anträge die in den Zuständigkeitsbereich der Mitgliederversammlung fallen.
Beschließt die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes leitet der erste Vorsitzende die Versammlung.
Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit eine Geschäftsordnung beschließen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgaben:
a) Den Vorstand zu wählen.
b) Anträge zu beraten und zu verabschieden.
c) Die Satzung zu ändern.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen und vom Versammlungsleiter sowie dem Protokollführer zu unterschreiben.
§ 10 Auflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung erfolgen. Der Verein kann sich mit 3/4 der Stimmen seiner stimmberechtigten und anwesenden Mitglieder auflösen.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Hirschhorn, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke – insbesondere zur Förderung des Feuerschutzes – zu verwenden hat.
§ 11 Ehrungen
Der Verein kann Mitglieder für besondere Verdienste und Leistungen ehren. Die Ehrungen sollen dem Anlass angemessen sein und in einem würdigen Rahmen stattfinden.
Fördernde Mitglieder und Nichtmitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben, können ebenfalls eine Ehrung erhalten.
Der Vorstand erlässt mit Zustimmung der Mitgliederversammlung eine Ehrungsbestimmung.
§ 12 Schlussbestimmung
Die neue Satzung tritt mit dem Beschluss in der Mitgliederversammlung in Kraft und wird danach unverzüglich im amtlichen Mitteilungsblatt der Stadt Hirschhorn, dem Hirschhorner Stadtanzeiger, veröffentlicht.